Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ebay und Co melden Privatverkäufe ab 1.1.2023 ans Finanzamt
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München/Amberg (prnews24|wro) - Still, heimlich und leise hat sich seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern? Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, welche Steuerfolgen sich ergeben können.
Die Betreiber sind gezwungen,
Daten offenzulegen
Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Ver-kaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Ver-käufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Ge-bühren oder Provisionen preisgegeben.
Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31. 01. 2024. Alle erfassten Daten zwischen 1. Januar und 31. Dezember werden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet
und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanz-behörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuerer-klärung erklärt hätten werden müssen.
Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe
im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in
einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzah-len unter dem Schwellenwert, pas-siert nichts.
Die gesetzliche Höchstgrenze
ist schnell überschritten
Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird. 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Haufen T-Shirts, ein paar Shorts und ein Dutzend Klei-der für den kommenden Sommer zum Verkauf einge-stellt werden. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Und der Haus-haltskasse können ein paar Euros ebenfalls nicht scha-den. Muss man sich jetzt Sorgen machen, dass nach-träglich eine Steuerschuld auf einen zukommt?
Sind auf alten Krempel Steuern zu zahlen?
„Nein“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täg-lichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will.“ Hier haben Privatverkäufer steuerrecht-lich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszuge-hen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Ver-käufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit ei-nem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Informa-tionsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt
ist nichts weiter zu befürchten.
Steuerfalle Spekulationsfrist beachten
Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer und die
Muttis in der Regel aber nicht!

Still, heimlich und leise hat sich seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Bild: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
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Was tun, wenn das Finanzamt
im nächsten Jahr nachhakt?
Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich
um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht also auch weiterhin nichts im Weg.
www.lohi.de/steuertipps
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz
in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein ge-gründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundes-weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.